Meldekanäle der Stiftung Mittelfränkisches Blindenheim für Hinweisgebende gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

 

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt der deutsche Gesetzgeber ab dem 02.07.2023 die EU-Whistleblower-Richtlinie um. Damit sollen Hinweisgeber in Unternehmen bei der Meldung von bestimmten Verstößen geschützt und die Prozesse rund um diese Meldungen transparent reguliert werden. Wichtig ist, dass nur solche vermeintlichen Verstöße gemeldet werden können, die im Gesetz in § 2 benannt sind.

Den ausführlichen Gesetzestext finden Sie hier: Hinweisgeberschutzgesetz. Mit dem Gesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.

Um welche Verstöße geht es?

§ 2 HinSchG enthält einen abschließenden Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können. Ein Whistleblower kann also unter anderem melden:

  • Straftatbestände
  • Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht
  • bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden, u.a.:
    • Vorschriften zur Geldwäsche-Bekämpfung
    • Vorgaben zur Produktsicherheit
    • Vorgaben zum Umweltschutz
    • Datenschutz

Meldestelle – Ihr Kontakt

Wenn Sie als Mitarbeiter*in einen Hinweis abgeben wollen, können Sie folgende Kanäle nutzen:

Meldung über die interne Meldestelle

Persönlich:

Zentrale Beschwerdestelle (ZBst)
Herr Dr. Jens Frieß
Bismarckstr. 01
04509 Delitzsch
Tel.: 0172.7597182
Mail: kontakt@beschweren.info
Homepage: www.beschweren.info

 

Externe Links: